Jugendschutz

Hinweise zum Jugendschutz in der Taunus Therme
Da sich in den Räumlichkeiten der Taunus Therme auch Gastronomiebereiche befinden, ist im Hinblick auf das Jugendschutzgesetz folgendes zu beachten:
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz vom 23.07.2002

zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31.10.2008

 

§ 1 Begriffsbestimmungen (1)
Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,

3. ist personensorgeberechtigte Person, wem alleine oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht,

4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. […]

 

§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht (1)
Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibender haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen. (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. […]

 

§ 4 Gaststätten (1)
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. […]

 

§ 9 Alkoholische Getränke (1)
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Brandwein, brandweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Brandwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. […]

Gutscheine

Unsere Gutscheine könne wir Ihnen nur wärmstens empfehlen: So schenken Sie Ihren Liebsten eine Auszeit voller Entspannung, wohltuender Entdeckungen und gesunder Momente.